Sowohl Fachberater/-innen für Obst- und Gartenbau an den Landratsämtern und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bewerten Obstgehölzen. Ihnen dienen die Richtwerte dieses Heftes als unterstützende Arbeitsgrundlage. Die 3. Aufl. 2021 ist als gedrucktes Heft vergriffen. Geliefert wird eine PDF-Datei, die mit 37 DIN-A 4 Seiten und für 25,00 € brutto veräußert wird.
Die Broschüre besteht aus einer kurzen Erläuterung des Wertermittlungsverfahrens, aus Übersichtstabellen und Einzelberechnungen für wichtige Obstgehölze. Der besseren Übersichtlichkeit wegen wurden die Zahlen auf ganze Euro gerundet. Die vorgestellten Zahlen verstehen sich als Richtwerte für mängelfreie Gehölze. Die Werte beziehen sich auf das Einzelgehölz. Bei der Entschädigung mehrerer Gehölze auf einem Flurstück sind Rationalisierungseffekte und Rabatte zu berücksichtigen. Die Werte müssen einzelfallbezogen den jeweiligen Gegebenheiten der Wertermittlung angepasst werden, den „Den Gehölzwert gibt es nicht“. Bezugszeitraum für die verwendeten Zahlen ist 2021. Mithilfe einschlägiger Indices sind die Zahlenangaben auf das aktuelle Bewertungsjahr zu transformieren, um der Kostenentwicklung Rechnung zu tragen.
Methodische und rechtliche Grundlage der Wertermittlung für „ertragslose Wirtschaftsgüter“ ist das Sachwertverfahren nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV). Nur dieses Verfahren ermittelt – sachgerecht angewendet – zutreffend den Wert eines Obstgehölzes, das primär der Selbstversorgung dient und damit keinen monetär messbaren Ertrag erzielt.
Soweit Obstgehölze dem Erwerb oder Nebenerwerb und nicht der Selbstversorgung dienen, ist deren Wert grundsätzlich nicht nach dem Sachwertverfahren, sondern gemäß ImmoWertV nach dem Ertrags- bzw. dem Ersatzwertverfahren zu ermitteln. Nur, wenn die zur Ertragswertermittlung erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu gewinnen sind, kann hilfsweise das Sachwertverfahren herangezogen werden. Zu nennen wären hier insbesondere Fallgestaltungen wie die gelegentliche Vermarktung von Brenn-, Most- und Wirtschaftsobst oder der gelegentliche Ab-Feld-Verkauf von Tafelobst; beides in der Regel in geringen Mengen und im Nebenerwerb.